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Digitaler Steuerbescheid: Was die geplante Wirksamkeitsfiktion heißt

·6 min Lesezeit
Kanzleimitarbeiterin hält einen Brief vom Finanzamt in der Hand und schaut auf den Monitor mit dem digitalen Bescheid-Eingang, daneben ein aufgeschlagener Fristenkalender

Der digitale Steuerbescheid kommt, und auch der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) begrüßt den Wechsel ausdrücklich. Einen Punkt im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 sieht er aber kritisch: Ein Steuerbescheid soll auch dann wirksam sein, wenn er auf einem anderen Weg bekannt gegeben wird als vorgesehen oder beantragt (DStV-Mitteilung vom 19.10.2026, veröffentlicht bei DATEV).

Klingt nach Paragrafenreiterei. Im Alltag heißt das aber: Die Einspruchsfrist kann laufen, obwohl der Bescheid nicht dort liegt, wo Du oder Deine Kanzlei ihn erwartet.

Wichtig vorab: Das ist ein Gesetzentwurf. Die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss hat am 02.11.2026 stattgefunden. Bei der Recherche am 06.11.2026 ließ sich keine veröffentlichte Beschlussempfehlung oder Entscheidung in zweiter und dritter Lesung belegen. Der aktuelle amtliche Verfahrensstand konnte nicht vollständig eingesehen werden. Das „E“ in „§ 124 AO-E“ steht für Entwurf. Ob die Regel so kommt, ist offen.

Kurz übersetzt: die Begriffe

  • Bekanntgabe ist der Moment, ab dem ein Bescheid rechtlich als bei Dir angekommen gilt. Das Gesetz rechnet dabei pauschal: Ein Brief gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 AO), ein digital bereitgestellter Bescheid am vierten Tag nach der Bereitstellung (§ 122a Abs. 4 AO). Ob Du ihn an dem Tag wirklich liest, spielt keine Rolle.
  • Einspruchsfrist: Gegen einen Bescheid kannst Du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Danach ist der Bescheid in der Regel nicht mehr anfechtbar.
  • Bereitstellung zum Datenabruf ist Amtsdeutsch für den digitalen Bescheid im Nutzerkonto, etwa bei ELSTER.
  • Wirksamkeit: Ein Bescheid wird wirksam, sobald er bekannt gegeben ist (§ 124 Abs. 1 AO). Daran hängen laut Begründung (S. 129) etwa Einspruchsfrist und Fälligkeit einer Nachzahlung.

Digitaler Steuerbescheid: Was heute gilt

Nach geltendem Recht:

  • Seit 01.01.2026 verlangt § 122a AO für den digitalen Bescheid keine Einwilligung mehr. In der Praxis ändert sich 2026 aber noch nichts: Laut BMF gibt das Finanzamt 2026 nur dann digital bekannt, wenn Du oder Deine Kanzlei vorher in ELSTER bzw. für die Vollmacht eingewilligt habt (BMF-Schreiben vom 13.08.2026).
  • Für Bescheide, die nach dem 31.12.2026 erlassen werden, „soll“ das Finanzamt schon nach heutigem § 122a Abs. 1 Satz 2 AO digital bekannt geben, wenn die Erklärung elektronisch kam, von Dir selbst über Dein Nutzerkonto oder von einer Kanzlei mit Empfangsvollmacht (Art. 97 § 28 Abs. 2 EGAO).
  • Wer Papier will, kann die postalische Bekanntgabe beantragen, einmalig oder dauerhaft (§ 122a Abs. 2 AO).

Was gilt, wenn das Finanzamt vom gewählten Weg abweicht, regelt § 124 AO heute nicht ausdrücklich. Die Bundesregierung hält darüber Streit für denkbar. Hier setzt der Entwurf an.

Wie Kanzleien die Bekanntgabeart in der Vollmachtsdatenbank setzen, steht in Vollmachtsdatenbank: Bekanntgabeart nach der September-Frist setzen.

Was der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2026 ändern will

Der Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 liegt dem Bundestag seit 30.09.2026 als BT-Drucksache 21/8283 vor. Die Änderungen der Abgabenordnung (Artikel 19) sollen laut Artikel 32 Abs. 5 am 01.01.2027 in Kraft treten. Das gilt erst, wenn das Gesetz so beschlossen und verkündet ist. Bei der Recherche am 06.11.2026 ließen sich eine veröffentlichte Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, eine zweite und dritte Lesung im Bundestag, eine Zustimmung des Bundesrats und eine Verkündung nicht belegen; der Entwurf ist als zustimmungsbedürftig bezeichnet. Der aktuelle amtliche Verfahrensstand konnte nicht vollständig eingesehen werden, ein frischer amtlicher DIP-Vollstand war nicht lesbar. Vier Punkte sind wichtig:

  1. Digital wird der Regelfall für alle mit aktivem Nutzerkonto (§ 122a Abs. 1 Satz 2 AO-E), laut Begründung selbst bei einer Papiererklärung. An die Kanzlei geht der Bescheid digital, wenn ihre Empfangsvollmacht elektronisch angezeigt ist.
  2. Der Antrag auf Papier geht nur noch elektronisch (§ 122a Abs. 2 AO-E), laut Begründung über ELSTER, Software oder die Vollmachtsdatenbank der Bundessteuerberaterkammer, nicht per einfacher E-Mail. Bisherige Anträge auf Papier sollen ab 2027 nur noch zählen, wenn sie elektronisch gestellt wurden (Art. 97 § 28 Abs. 3 EGAO-E).
  3. Die Wirksamkeitsfiktion (§ 124 Abs. 1 Satz 3 AO-E), dazu gleich der Wortlaut.
  4. Kein nichtiger Bescheid wegen des falschen Wegs (§ 125 Abs. 3 Nr. 5 und 6 AO-E), laut Begründung allenfalls formell rechtswidrig.

Der Wortlaut von § 124 Abs. 1 Satz 3 AO-E

Der neue Satz im Regierungsentwurf (Art. 19 Nr. 4, S. 31):

„Einer wirksamen Bekanntgabe steht es nicht entgegen, dass der Verwaltungsakt

  1. abweichend von § 122a Absatz 1 Satz 2 postalisch oder
  2. abweichend von einem Antrag nach § 122a Absatz 2 Satz 1 mittels Bereitstellung zum Datenabruf durch Datenfernübertragung

bekannt gegeben wird.“

Übersetzt: Der Bescheid ist wirksam, wenn er per Post kommt, obwohl er digital kommen sollte, oder digital, obwohl Du Papier beantragt hast. Als Anlass nennt die Begründung (S. 129) etwa einen Papierantrag, der sich zeitlich mit der Bereitstellung überschneidet, oder technische und organisatorische Gründe für einen Brief. Der entscheidende Satz: Es gelten die Vorschriften für die tatsächlich erfolgte Form der Bekanntgabe. Die Frist rechnet also ab dem Weg, den der Bescheid wirklich genommen hat.

Was DStV und BStBK fordern

Inzwischen hat der Verband nachgelegt, mit der DStV-Stellungnahme S 08/26 vom 20.10.2026 zum Regierungsentwurf, geschrieben zur Vorbereitung der Anhörung im Finanzausschuss des Bundestags am 02.11.2026. Die Anhörung hat an diesem Tag stattgefunden. Zum digitalen Bescheid fordert der DStV:

  • § 124 Abs. 1 Satz 3 AO-E streichen. Wer Papier beantragt hat, müsse auf diesen Weg vertrauen dürfen. Falls der Satz bleibt, sollen die Rechtsbehelfsfristen, also etwa die Einspruchsfrist, erst laufen, wenn der Bescheid tatsächlich zur Kenntnis gelangt ist oder ordnungsgemäß erneut bekannt gegeben wurde.
  • § 125 Abs. 3 Nr. 5 und 6 AO-E streichen. Sonst trage allein der Steuerpflichtige das Risiko eines behördlichen Fehlers.
  • Datensätze und Schnittstellen konkret benennen, über die Kanzleien ihre Empfangsvollmacht elektronisch anzeigen. Zumindest in ELSTER selbst ist laut DStV derzeit nicht ersichtlich, dass dort ein amtlich vorgeschriebener Datensatz integriert ist. Wie Kanzleien ohne Vollmachtsdatenbank ihre Vollmacht anzeigen sollen, sei unbeantwortet.
  • Bisherige Papieranträge sollen gelten. Bereits wirksam gestellte Anträge auf postalische Bekanntgabe sollen über den 31.12.2026 hinaus gültig bleiben, bis sie widerrufen werden.

Schon in seiner Mitteilung vom 19.10. schrieb der DStV: „Kein ‚Cherry Picking‘ der Finanzverwaltung beim Bekanntgabeweg!“ Der DStV warnt vor Fristversäumnissen, Säumniszuschlägen (1 Prozent je angefangenen Monat, § 240 AO) und mehr Kontrollaufwand. Und: Beantragt eine Kanzlei für alle Mandanten Papier, ist laut Stellungnahme unklar, inwieweit sie trotzdem den digitalen Abruf prüfen muss.

Dieselbe Streichung fordert die Bundessteuerberaterkammer. In ihrer Stellungnahme vom 27.10.2026 zum Regierungsentwurf, ebenfalls zur Vorbereitung der Anhörung, lehnt sie § 124 Abs. 1 Satz 3 AO-E entschieden ab und empfiehlt, die Änderung ganz zu streichen. Hilfsweise soll eine abweichende Bekanntgabe erst mit tatsächlichem Zugang oder Abruf wirksam sein, mit Hinweis auf den Fristbeginn und mit Protokollierung des Abrufs (S. 21 f.). Das ist eine Verbandsforderung, kein Beschluss des Bundestags.

In den bisher ausgewerteten Berichten über die Anhörung vom 02.11.2026 wird § 124 AO-E nicht als gestrichen oder geändert dargestellt. Im Vordergrund standen andere Punkte des Entwurfs, etwa Zuschläge, Reisekostenrecht und Mitwirkungspflichten (Haufe, 04.11.2026; DBwV, 04.11.2026). Der zuletzt von uns ausgewertete Gesetzestext ist der Regierungsentwurf in der BT-Drucksache 21/8283.

Alltagsszenario: der Brief, der im falschen Stapel landet

Stell Dir eine Kanzlei vor, die ihre Bescheide längst digital abruft und die Fristen beim digitalen Abruf notiert. Papier vom Finanzamt kommt kaum noch.

Im März 2027 kommt ein Einkommensteuerbescheid doch per Post. Der Brief wird gescannt und wandert in die Mandantenakte, aber nicht in die Fristenkontrolle, weil die nur den digitalen Eingang kennt.

Nach dem Entwurf wäre dieser Bescheid trotzdem wirksam bekannt gegeben, und zwar am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post. Ab dann läuft die Einspruchsfrist. Fällt der Bescheid erst nach fünf Wochen auf, ist der Monat womöglich um.

Andersherum trifft es eher Privatleute: Du hast Papier beantragt, der Bescheid liegt trotzdem im ELSTER-Konto. Nach dem Entwurf läuft die Frist, während Du auf den Brief wartest.

Checkliste: drei Fragen an Deine Bescheid-Eingänge

  1. Welche Eingangswege gibt es? Briefkasten, ELSTER-Postfach, digitaler Abruf in der Kanzlei. Schreib sie einmal vollständig auf.
  2. Wer schaut wo nach? Für jeden Weg eine zuständige Person, ein fester Rhythmus und eine Vertretung für Urlaub und Krankheit.
  3. Wie wird die Frist notiert? Ab dem Bekanntgabetag, also dem vierten Tag, nicht ab dem Tag, an dem jemand reinschaut. Und zwar in einer Fristenkontrolle, egal über welchen Weg der Bescheid kam.

Bis Jahresende außerdem: Wer Papier will, stellt den Antrag elektronisch und dokumentiert ihn, denn nicht elektronisch gestellte Anträge sollen nach dem Entwurf ab 2027 nicht mehr zählen. Wichtig: Wer bisher einfach nicht in den digitalen Bescheid eingewilligt hat, hat damit laut BMF keinen Antrag auf Papier gestellt (BMF-Schreiben vom 13.08.2026).

Für wen ist das wichtig?

  • Steuerkanzleien: Ihr tragt die Fristenkontrolle. Kommen Bescheide auf zwei Wegen, braucht jeder Weg einen festen Platz im Ablauf, auch der seltene Brief.
  • Unternehmerinnen und Unternehmer: Mit aktivem ELSTER-Konto und ohne Kanzlei mit elektronisch angezeigter Empfangsvollmacht kommen Bescheide nach dem Entwurf in der Regel dorthin. Sprich mit Deiner Kanzlei ab, wer welches Postfach im Blick hat.
  • Privatleute: Wenn Du ein ELSTER-Konto hast, prüf, ob die hinterlegte E-Mail-Adresse noch stimmt, und schau nach einer Benachrichtigung auch wirklich ins Postfach.

Einordnung: Digitale Belegverarbeitung endet nicht bei der Rechnung

Ein Steuerbescheid ist auch nur ein Dokument, das an die richtige Stelle muss. Die Frage kennen wir von Rechnungen und Belegen: Welche Eingangskanäle gibt es, und wie landen alle an einem Ort? Wie man Mandanten Schritt für Schritt auf digitale Wege umstellt, steht in der digitalen Mandantenanbindung. Meine Einordnung: Kommt die Fiktion, wird ein zusammengeführter Bescheid-Eingang mit einer Fristenkontrolle noch wichtiger.

Mein Fazit

Der digitale Steuerbescheid ist eine gute Sache. Der Haken im Entwurf ist nicht die Digitalisierung, sondern die Verlässlichkeit: Wenn der gewählte Weg für das Finanzamt nur eine Richtschnur ist, musst Du alle Wege im Blick behalten. Ob der Bundestag § 124 AO-E nach der Anhörung so beschließt, nachschärft oder streicht, ist nach dem ausgewerteten Stand offen. Die drei Fragen aus der Checkliste lohnen sich in jedem Fall.

Wie organisiert Ihr in der Kanzlei den Bescheid-Eingang? Schreib mir gern auf LinkedIn.

Hinweis: Dieser Beitrag erklärt geltendes Recht und einen Gesetzentwurf allgemein und ersetzt keine Steuerberatung. Stand: 06.11.2026. Ich bin Produktmanager bei der hmd software AG, einem Anbieter von Software für Kanzleien und Buchhaltung, und schreibe hier aus der Praxis der Digitalen Belegverarbeitung.

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