// AFA-TABELLE · GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT
Firmenwert abschreiben: 15 Jahre stehen im Gesetz
Beim Firmenwert braucht man keine AfA-Tabelle. Die Nutzungsdauer steht direkt im Gesetz: § 7 Abs. 1 S. 3 EStG bestimmt für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert eine Nutzungsdauer von fünfzehn Jahren. Das ist keine Vermutung und kein Anhaltspunkt, sondern eine feste Vorgabe.
Praktisch relevant wird das beim Kauf eines Betriebs, einer Praxis oder eines Mandantenstamms. Der Teil des Kaufpreises, der über die Summe der einzelnen Wirtschaftsgüter hinausgeht, ist der Firmenwert.
- Steuerliche Nutzungsdauer
- 15 Jahre
- Handelsrechtlich
- 10 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
- Kategorie
- Software, Rechte & Immaterielles
- Fundstelle
- § 7 Abs. 1 S. 3 EStG Gesetz bzw. BMF-Schreiben
Abschreibung berechnen: Geschäfts- oder Firmenwert →
Warum das Handelsrecht hier deutlich abweicht
Handelsrechtlich gibt es keine Fünfzehn-Jahres-Vorgabe. Nach § 253 Abs. 3 HGB ist die tatsächliche Nutzungsdauer maßgeblich, und wenn sie nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind zehn Jahre anzusetzen. In der Praxis liegen handelsrechtliche Firmenwerte deshalb oft bei fünf bis zehn Jahren.
Damit ist der Firmenwert einer der Klassiker der Steuer-Handelsrecht-Divergenz. Wer bilanziert, führt zwei verschiedene Abschreibungsreihen und bildet für die Differenz latente Steuern nach § 274 HGB.
Nur entgeltlich erworben, nie selbst geschaffen
Der eigene, über Jahre aufgebaute Firmenwert darf nicht aktiviert werden. Er entsteht laufend und ist steuerlich schlicht nicht vorhanden. Erst wenn jemand dafür bezahlt, wird er zu einem Wirtschaftsgut.
Der Kaufpreis muss dafür aufgeteilt werden: Zuerst werden die einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter mit ihren Teilwerten angesetzt, der verbleibende Rest ist der Firmenwert. Diese Aufteilung ist eine der häufigsten Streitfragen bei Betriebsübernahmen.
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Weitere Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Fundstelle | Rechnen |
|---|---|---|---|
| Internet-Domain | keine AfA | Nach ständiger Rechtsprechung nicht abnutzbar | berechnen → |
| Lizenz / Nutzungsrecht | 3 Jahre | Richtet sich nach der Vertrags- bzw. Schutzdauer | berechnen → |
| Software | 3 Jahre | BMF v. 22.02.2022; AfA-Tabelle AV kennt keine eigene Position | berechnen → |
| Website / Onlineshop | 3 Jahre | Nicht amtlich geregelt, in der Praxis üblich | berechnen → |
// FAQ
Häufige Fragen zu Geschäfts- oder Firmenwert
Kann ich den Firmenwert schneller abschreiben, wenn der Kundenstamm wegbricht?
Die planmäßige Abschreibung bleibt bei fünfzehn Jahren. Bei einer dauernden Wertminderung kommt eine Teilwertabschreibung in Betracht, die aber eigene Voraussetzungen und Nachweispflichten hat.
Gilt das auch für einen gekauften Mandantenstamm?
Ein separat bewerteter Mandanten- oder Kundenstamm kann ein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut mit eigener, oft kürzerer Nutzungsdauer sein. Nur der darüber hinausgehende Rest ist Firmenwert.
Gibt es beim Firmenwert eine degressive Abschreibung?
Nein. Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 2 EStG gilt nur für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.