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Software, Rechte & Immaterielles: die Nutzungsdauer

Immaterielle Wirtschaftsgüter werden linear abgeschrieben. Eine degressive AfA gibt es hier nicht, und die GWG-Regeln greifen ebenfalls nicht, weil sie an bewegliche Wirtschaftsgüter anknüpfen.

Software ist der große Sonderfall: Betriebs- und Anwendersoftware fällt unter das BMF-Schreiben zur Digital-Nutzungsdauer und darf deshalb mit einem Jahr angesetzt werden. Der entgeltlich erworbene Geschäfts- oder Firmenwert dagegen ist im Gesetz mit fünfzehn Jahren festgeschrieben.

// FALLSTRICKE

Was hier regelmäßig übersehen wird

Fallstrick 1

Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen steuerlich gar nicht aktiviert werden. Nur entgeltlich erworbene.

Fallstrick 2

Eine Internet-Domain nutzt sich nicht ab und wird deshalb nicht abgeschrieben. Die Kosten der Website dagegen schon.

Fallstrick 3

Bei zeitlich begrenzten Lizenzen richtet sich die Abschreibung nach der Vertragslaufzeit, nicht nach einer Tabelle.

// NACHSCHLAGEN

5 Einträge in dieser Kategorie

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Fundstelle Rechnen
Geschäfts- oder Firmenwert 15 Jahre § 7 Abs. 1 S. 3 EStG berechnen →
Internet-Domain keine AfA Nach ständiger Rechtsprechung nicht abnutzbar berechnen →
Lizenz / Nutzungsrecht 3 Jahre Richtet sich nach der Vertrags- bzw. Schutzdauer berechnen →
Software 3 Jahre BMF v. 22.02.2022; AfA-Tabelle AV kennt keine eigene Position berechnen →
Website / Onlineshop 3 Jahre Nicht amtlich geregelt, in der Praxis üblich berechnen →

Rechtsstand 08/2026. Branchengebundene AfA-Tabellen gehen für Betriebe der jeweiligen Branche vor.

Abschreibung berechnen: Software →

// FAQ

Häufige Fragen zu Software, Rechte & Immaterielles

Kann ich eine Domain abschreiben?

Nein. Eine Domain nutzt sich nicht ab und hat keine begrenzte Nutzungsdauer, sie ist deshalb nicht abnutzbar und wird nur aktiviert. Anders sieht es bei den Kosten für die Erstellung der Website aus, die sehr wohl abgeschrieben wird.

Wie lange läuft der Firmenwert?

Steuerlich zwingend über 15 Jahre, das steht direkt im Gesetz (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG) und ist keine Schätzung. Handelsrechtlich gilt die voraussichtliche Nutzungsdauer, weshalb Steuer- und Handelsbilanz hier regelmäßig auseinanderlaufen.

Gibt es geringwertige Wirtschaftsgüter auch im Immateriellen?

Nein. § 6 Abs. 2 EStG setzt ein bewegliches Wirtschaftsgut voraus, und immaterielle Wirtschaftsgüter sind das nicht. Eine Softwarelizenz für 400 Euro ist deshalb kein geringwertiges Wirtschaftsgut, kann aber über das Ein-Jahres-Wahlrecht in einem Jahr abgeschrieben werden.

Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.