// AFA-TABELLE · SOFTWARE
Software abschreiben: 1 Jahr, aber nicht immer
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Sie wird linear abgeschrieben, eine degressive Abschreibung gibt es nicht, und die GWG-Regeln greifen nicht, weil sie an bewegliche Wirtschaftsgüter anknüpfen.
Dafür gilt für Software das Digital-Wahlrecht: Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 erfasst ausdrücklich auch Betriebs- und Anwendersoftware und erlaubt eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Damit landen die Kosten im Anschaffungsjahr, ohne Zwölftelung.
- Steuerliche Nutzungsdauer
- 3 Jahre 1 Jahr über das Digital-Wahlrecht möglich
- Handelsrechtlich
- 3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
- Kategorie
- Software, Rechte & Immaterielles
- Fundstelle
- BMF v. 22.02.2022; AfA-Tabelle AV kennt keine eigene Position Gesetz bzw. BMF-Schreiben
Abschreibung berechnen: Software →
Kaufen, mieten, selbst entwickeln
Abgeschrieben wird nur entgeltlich erworbene Software. Ein Software-Abonnement, bei dem Du monatlich für die Nutzung zahlst und am Ende nichts besitzt, ist laufender Betriebsausgabenaufwand und taucht im Anlagevermögen gar nicht auf. Das betrifft heute den größten Teil der Business-Software.
Selbst entwickelte Software darfst Du steuerlich nicht aktivieren. § 5 Abs. 2 EStG lässt den Ansatz immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nur zu, wenn sie entgeltlich erworben wurden. Handelsrechtlich gibt es dafür ein Wahlrecht, steuerlich nicht.
Große ERP-Einführungen sind ein eigener Fall
Bei umfangreichen Systemeinführungen ist zu trennen: Die Lizenzkosten sind Anschaffungskosten der Software. Beratungs- und Anpassungsleistungen können ebenfalls zu den Anschaffungskosten gehören, soweit sie die Software erst betriebsbereit machen. Schulungen dagegen sind laufender Aufwand.
Ob für ein solches Paket das Ein-Jahres-Wahlrecht sinnvoll ist, hängt an der Gewinnsituation. Wer eine sechsstellige Investition komplett in ein Jahr zieht, erzeugt möglicherweise einen Verlust, der ins Leere läuft. Der Rechner zeigt beide Wege nebeneinander.
// AUS DERSELBEN KATEGORIE
Weitere Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Fundstelle | Rechnen |
|---|---|---|---|
| Geschäfts- oder Firmenwert | 15 Jahre | § 7 Abs. 1 S. 3 EStG | berechnen → |
| Internet-Domain | keine AfA | Nach ständiger Rechtsprechung nicht abnutzbar | berechnen → |
| Lizenz / Nutzungsrecht | 3 Jahre | Richtet sich nach der Vertrags- bzw. Schutzdauer | berechnen → |
| Website / Onlineshop | 3 Jahre | Nicht amtlich geregelt, in der Praxis üblich | berechnen → |
// FAQ
Häufige Fragen zu Software
Gilt das Ein-Jahres-Wahlrecht für jede Software?
Das BMF-Schreiben spricht von Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Das ist weit gefasst und deckt den ganz überwiegenden Teil der betrieblich eingesetzten Software ab.
Wie ist es handelsrechtlich?
Handelsrechtlich zählt die tatsächliche Nutzungsdauer, und die liegt bei Standardsoftware üblicherweise bei drei bis fünf Jahren. Steuer- und Handelsbilanz laufen also auseinander.
Was ist mit einer Domain?
Eine Internet-Domain nutzt sich nach ständiger Rechtsprechung nicht ab und wird deshalb gar nicht abgeschrieben. Sie bleibt mit ihren Anschaffungskosten stehen.
Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.