// AFA-TABELLE · WEBSITE / ONLINESHOP

Website abschreiben: 3 Jahre, aber nur die Fremdleistung

Für Websites gibt es keine Position in der AfA-Tabelle. Sie stammt aus dem Jahr 2000, und ein Internetauftritt war damals kein Standard-Wirtschaftsgut. In der Praxis hat sich eine Nutzungsdauer von drei Jahren durchgesetzt, weil ein Auftritt technisch und gestalterisch etwa in diesem Rhythmus überholt ist.

Viel wichtiger als diese Zahl ist aber die Frage davor: Darfst Du die Kosten überhaupt aktivieren? Bei der Website ist die Antwort deutlich seltener ja, als die meisten annehmen.

Steuerliche Nutzungsdauer
3 Jahre
Handelsrechtlich
3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
Kategorie
Software, Rechte & Immaterielles
Fundstelle
Nicht amtlich geregelt, in der Praxis üblich Von uns analog eingeordnet

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Nur entgeltlich erworben ist aktivierungsfähig

Eine Website ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Für die gilt § 5 Abs. 2 EStG: Aktiviert werden darf nur, was entgeltlich erworben wurde. Beauftragst Du eine Agentur, hast Du einen entgeltlichen Erwerb und aktivierst deren Rechnung. Baust Du den Auftritt selbst, entsteht ein selbst geschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut, und das darf steuerlich nicht in die Bilanz.

Der praktische Effekt ist paradox: Die selbst gebaute Website ist steuerlich sofort abziehbarer Aufwand, die gekaufte muss über drei Jahre verteilt werden. Wer selbst baut, hat den Abzug also früher, obwohl er weniger Geld ausgegeben hat.

Handelsrechtlich sieht es anders aus, dort besteht nach § 248 Abs. 2 HGB ein Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Steuerlich bleibt das Verbot bestehen, und damit laufen die Bilanzen auseinander.

Die Domain wird nicht abgeschrieben

Die Domain ist ein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut und, anders als die Website darauf, nicht abnutzbar. Sie verliert durch Zeitablauf nicht an Wert und hat keine begrenzte Nutzungsdauer. Erworbene Domainrechte werden deshalb aktiviert und stehen dann dauerhaft im Anlagevermögen, ohne abgeschrieben zu werden.

Die laufenden Registrierungsgebühren sind davon zu trennen. Sie sind Aufwand des jeweiligen Jahres, unabhängig davon, ob die Domain selbst aktiviert ist.

Pflege, Relaunch und Inhalte

Laufende Pflege, Sicherheitsupdates, kleine Textänderungen und Hosting sind Erhaltungsaufwand und sofort abziehbar. Das gilt auch dann, wenn Du dafür einen festen Monatsbetrag zahlst.

Ein echter Relaunch ist etwas anderes. Wird der Auftritt technisch und gestalterisch neu erstellt, entsteht ein neues Wirtschaftsgut mit eigener Nutzungsdauer, und der Restbuchwert des alten ist auszubuchen. Die Grenze verläuft dort, wo nicht mehr erhalten, sondern neu geschaffen wird.

Ein Onlineshop wird nach denselben Grundsätzen behandelt, liegt betragsmäßig aber meist deutlich höher. Weil die Shop-Software oft als Abo dazukommt, lohnt es sich, Erstellung und laufende Lizenz auf der Rechnung getrennt ausweisen zu lassen.

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Weitere Nutzungsdauern

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Fundstelle Rechnen
Geschäfts- oder Firmenwert 15 Jahre § 7 Abs. 1 S. 3 EStG berechnen →
Internet-Domain keine AfA Nach ständiger Rechtsprechung nicht abnutzbar berechnen →
Lizenz / Nutzungsrecht 3 Jahre Richtet sich nach der Vertrags- bzw. Schutzdauer berechnen →
Software 3 Jahre BMF v. 22.02.2022; AfA-Tabelle AV kennt keine eigene Position berechnen →

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// FAQ

Häufige Fragen zu Website / Onlineshop

Ist eine Website ein geringwertiges Wirtschaftsgut?

Nein. § 6 Abs. 2 EStG setzt ein bewegliches Wirtschaftsgut voraus, und ein immaterielles Wirtschaftsgut ist das nicht. Selbst eine Website für 500 Euro wird deshalb über die Nutzungsdauer verteilt und nicht sofort abgezogen.

Gilt für die Website das Ein-Jahres-Wahlrecht für Software?

Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 nennt Betriebs- und Anwendersoftware. Ein Website-Auftritt ist keine Anwendersoftware in diesem Sinne, die Übertragung ist deshalb nicht gesichert. Wer sie ansetzt, sollte das gegenüber der Kanzlei begründen können.

Was gilt für Fotos und Texte, die ich einkaufe?

Erworbene Nutzungsrechte an Bildern oder Texten sind eigene immaterielle Wirtschaftsgüter. Bei zeitlich begrenzten Lizenzen richtet sich die Abschreibung nach der Lizenzdauer, bei unbefristeten Rechten ist eine Abnutzbarkeit oft zu verneinen.

Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.