// AFA-TABELLE · DESKTOP-PC / WORKSTATION

PC abschreiben: Nutzungsdauer für Desktop und Workstation

Die AfA-Tabelle fasst Workstations, Personalcomputer, Notebooks und ihre Peripheriegeräte in einer einzigen Position zusammen: 6.14.3.2, drei Jahre. Seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 darf stattdessen eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.

Beim Desktop-PC kommt eine Frage dazu, die es beim Notebook nicht gibt: Was gehört eigentlich alles zu diesem einen Wirtschaftsgut, und was ist ein eigenes?

Steuerliche Nutzungsdauer
3 Jahre 1 Jahr über das Digital-Wahlrecht möglich
Handelsrechtlich
3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
Kategorie
EDV & Kommunikation
Fundstelle
AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 Amtliche AfA-Tabelle

Abschreibung berechnen: Desktop-PC / Workstation →

Ein Rechner oder viele Wirtschaftsgüter?

Ein Rechner, ein Monitor und eine Tastatur sind für sich allein nicht sinnvoll nutzbar. Deshalb gelten sie zusammen als ein einheitliches Wirtschaftsgut, und die 800-Euro-Grenze wird an der Summe gemessen, nicht am einzelnen Teil. Wer PC und Monitor für je 600 Euro kauft, hat also nicht zwei GWG, sondern ein Wirtschaftsgut über 1.200 Euro.

Anders sieht es aus, wenn ein Gerät auch ohne den Rechner arbeitet. Ein netzwerkfähiger Drucker oder ein Kombigerät mit eigener Kopierfunktion kann selbstständig nutzbar sein und damit ein eigenes Wirtschaftsgut. Praktisch entschärft das Digital-Wahlrecht diesen Streit oft, weil beide Wege im ersten Jahr zum selben Ergebnis führen.

Nachrüsten: Erhaltungsaufwand oder Anschaffungskosten?

Eine zusätzliche Festplatte oder mehr Arbeitsspeicher, die den Rechner nur wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, sind sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand. Wird der Rechner dagegen wesentlich verbessert oder in seiner Funktion erweitert, liegen nachträgliche Anschaffungskosten vor, die den Restbuchwert erhöhen.

Bei einem Rechner, der über das Digital-Wahlrecht schon vollständig abgeschrieben ist, hat diese Unterscheidung wenig praktische Wirkung. Bei Geräten in der Drei-Jahres-Variante schon.

// AUS DERSELBEN KATEGORIE

Weitere Nutzungsdauern

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Fundstelle Rechnen
Betriebsfunkanlage 11 Jahre AfA-Tabelle AV 6.13.4 berechnen →
Dockingstation 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →
Drucker 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →
Faxgerät 6 Jahre AfA-Tabelle AV 6.13.3 berechnen →
Großrechner 7 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.1 berechnen →
Laptop / Notebook 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →

Alle Einträge der Kategorie ansehen →

// FAQ

Häufige Fragen zu Desktop-PC / Workstation

Zählt ein Monitor separat zur GWG-Grenze?

Nein, solange er nur zusammen mit dem Rechner nutzbar ist. Dann bilden Rechner und Monitor ein einheitliches Wirtschaftsgut, und die Grenze wird an der Summe gemessen.

Gilt das Ein-Jahres-Wahlrecht auch für Workstations?

Ja. Das BMF nennt Workstations ausdrücklich in der Aufzählung der Computerhardware, ebenso Thin Clients und Dockingstations.

Was ist mit einem selbst zusammengebauten Rechner?

Der ist steuerlich hergestellt statt angeschafft. Die Herstellungskosten sind die Summe der Bauteile. Eigene Arbeitszeit darf dabei nicht angesetzt werden.

Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.