// AFA-TABELLE · LAPTOP / NOTEBOOK

Laptop abschreiben: 1 Jahr oder 3 Jahre?

In der amtlichen AfA-Tabelle steht der Laptop unter Position 6.14.3.2 mit drei Jahren. Trotzdem wird er in der Praxis fast überall über ein Jahr abgeschrieben. Beides ist richtig, und der Unterschied ist kein Fehler, sondern ein Wahlrecht.

Seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 darfst Du für Computerhardware eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde legen. Damit landen die kompletten Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr, und zwar ohne Zwölftelung. Ein Notebook, das im November geliefert wird, wirkt sich also noch in voller Höhe im selben Jahr aus.

Steuerliche Nutzungsdauer
3 Jahre 1 Jahr über das Digital-Wahlrecht möglich
Handelsrechtlich
3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
Kategorie
EDV & Kommunikation
Fundstelle
AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 Amtliche AfA-Tabelle

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Warum das kein Freibrief ist

Das Ein-Jahres-Wahlrecht ist ausdrücklich keine Sofortabschreibung. Der Laptop bleibt ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens und muss ins Anlagenverzeichnis, auch wenn sein Buchwert nach zwölf Monaten bei null steht. Wer ihn einfach als sofort abziehbaren Aufwand bucht, macht es formal falsch.

Außerdem ist es eine Wahl und keine Pflicht. In einem Verlustjahr kann es sinnvoller sein, die Kosten über drei Jahre zu verteilen und den Aufwand dorthin zu schieben, wo er auf Gewinn trifft. Der Abschreibungsrechner zeigt beide Wege nebeneinander, damit die Entscheidung sichtbar wird.

Handelsrechtlich bleibt es bei drei Jahren

Das Wahlrecht gilt nur steuerlich. Handelsrechtlich ist nach § 253 Abs. 3 HGB die tatsächliche wirtschaftliche Nutzungsdauer maßgeblich, und die liegt bei einem Arbeitsgerät, das drei Jahre lang benutzt wird, eben bei drei Jahren. Ein politisch gewolltes Digitalisierungs-Wahlrecht ändert daran nichts.

Für bilanzierende Unternehmen heißt das: Steuerbilanz und Handelsbilanz laufen planmäßig auseinander, und für die Differenz sind latente Steuern nach § 274 HGB zu bilden. Wer seinen Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, hat gar keine Handelsbilanz und kann das Thema überspringen.

Unter 800 Euro ist es ohnehin ein GWG

Kostet das Gerät höchstens 800 Euro netto, greift schon die GWG-Regel des § 6 Abs. 2 EStG, und Du ziehst die Kosten im Anschaffungsjahr komplett ab. Das Digital-Wahlrecht brauchst Du dann gar nicht.

Wichtig für alle ohne Vorsteuerabzug: Die 800-Euro-Grenze wird trotzdem am Nettowert gemessen, auch wenn Du brutto abschreibst. Ein Laptop für 940 Euro brutto liegt netto bei rund 790 Euro und ist damit ein GWG.

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// FAQ

Häufige Fragen zu Laptop / Notebook

Wird die Ein-Jahres-Abschreibung im Anschaffungsjahr gezwölftelt?

Nein. Das BMF lässt ausdrücklich zu, dass die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird. Ein Laptop vom Dezember bringt also den vollen Betrag noch in diesem Jahr.

Gilt das auch für gebrauchte Laptops?

Ja, das Wahlrecht knüpft an die Art des Wirtschaftsguts an, nicht an dessen Zustand. Bei stark gebrauchten Geräten kann ohnehin eine kürzere Restnutzungsdauer plausibel sein.

Muss ich das Wahlrecht einheitlich für alle Geräte ausüben?

Das BMF verlangt keine betriebsweite Einheitlichkeit für dieses Wahlrecht. In der Praxis ist eine einheitliche Handhabung trotzdem sinnvoll, schon damit die Anlagenbuchhaltung nachvollziehbar bleibt.

Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.