// AFA-TABELLE · ELEKTROFAHRZEUG
Elektroauto abschreiben: 75 Prozent im ersten Jahr
Das ist die spektakulärste Abschreibungsregel, die es aktuell gibt. Für rein elektrische Fahrzeuge, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, sieht § 7 Abs. 2a EStG eine feste Staffel vor: 75 Prozent im Anschaffungsjahr, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent.
Bei einem Fahrzeug für 60.000 Euro netto sind das 45.000 Euro Abschreibung allein im ersten Jahr. Und das Beste daran ist die Kleinigkeit, die fast alle übersehen: Es wird nicht gezwölftelt.
- Steuerliche Nutzungsdauer
- 6 Jahre Staffel 75/10/5/5/3/2 nach § 7 Abs. 2a EStG
- Handelsrechtlich
- 6 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
- Kategorie
- Fahrzeuge
- Fundstelle
- § 7 Abs. 2a EStG, Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle AV 4.2.1 Gesetz bzw. BMF-Schreiben
Abschreibung berechnen: Elektrofahrzeug →
Keine Zwölftelung, und das steht ausdrücklich im Gesetz
Normalerweise verlangt § 7 Abs. 1 S. 4 EStG, dass die Abschreibung im Anschaffungsjahr für jeden vollen Monat vor dem Liefermonat um ein Zwölftel gekürzt wird. Für die E-Fahrzeug-Staffel stellt das Gesetz ausdrücklich klar, dass diese Vorschrift nicht gilt.
Praktisch heißt das: Ein Elektrofahrzeug, das am 20. Dezember geliefert wird, bringt trotzdem die vollen 75 Prozent in diesem Jahr. Bei der normalen degressiven Abschreibung wären es ein Zwölftel davon gewesen. Das ist ein gewaltiger Unterschied und macht die Regel zum stärksten Gestaltungsinstrument zum Jahresende.
Auch für gebrauchte Elektrofahrzeuge
Zunächst war unklar, ob die Staffel nur für Neufahrzeuge gilt. Das Bundesfinanzministerium hat inzwischen klargestellt, dass auch gebraucht angeschaffte Elektrofahrzeuge erfasst sind. Maßgeblich ist die Anschaffung im begünstigten Zeitraum, nicht die Erstzulassung.
Wichtig ist die Abgrenzung nach Antriebsart: Begünstigt sind rein elektrisch betriebene Fahrzeuge. Plug-in-Hybride fallen nicht darunter, für sie gelten die normalen Wege mit sechs Jahren linear oder degressiv.
Die Regel läuft aus
Die Staffel ist befristet auf Anschaffungen bis zum 31.12.2027. Danach greifen wieder die allgemeinen Regeln, sofern der Gesetzgeber nichts anderes beschließt.
Wer die Anschaffung ohnehin plant, sollte das Datum im Blick behalten. Maßgeblich ist die Lieferung, nicht die Bestellung. Bei aktuellen Lieferzeiten ist das kein akademischer Hinweis.
// AUS DERSELBEN KATEGORIE
Weitere Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Fundstelle | Rechnen |
|---|---|---|---|
| Anhänger | 11 Jahre | AfA-Tabelle AV 4.2.6 | berechnen → |
| E-Bike / Fahrrad | 7 Jahre | AfA-Tabelle AV 4.2.2 | berechnen → |
| Gabelstapler / Hubwagen | 8 Jahre | AfA-Tabelle AV 4.5 | berechnen → |
| Gebrauchtwagen | 3 Jahre | Keine eigene Position, abgeleitet aus AfA-Tabelle AV 4.2.1 | berechnen → |
| Lastkraftwagen / Transporter | 9 Jahre | AfA-Tabelle AV 4.2.3 | berechnen → |
| Motorrad / Roller | 7 Jahre | AfA-Tabelle AV 4.2.2 | berechnen → |
// FAQ
Häufige Fragen zu Elektrofahrzeug
Kann ich statt der Staffel auch linear abschreiben?
Ja. Die Staffel ist ein Wahlrecht. Wer den Aufwand lieber gleichmäßig verteilt, etwa weil im Anschaffungsjahr ohnehin ein Verlust droht, bleibt bei sechs Jahren linear.
Summieren sich die Prozentsätze auf 100?
Ja: 75 plus 10 plus 5 plus 5 plus 3 plus 2 ergibt genau 100 Prozent über sechs Jahre.
Was ist mit der Wallbox, die ich dazu kaufe?
Die ist ein eigenes Wirtschaftsgut und folgt eigenen Regeln. Sie fällt nicht unter die Fahrzeug-Staffel.
Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.