// AFA-TABELLE · MONITOR / BILDSCHIRM
Monitor abschreiben: eigenes Wirtschaftsgut oder nicht?
Der Monitor läuft in der AfA-Tabelle unter derselben Position wie der Rechner selbst, nämlich AV 6.14.3.2 mit drei Jahren. Seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zählt er ausdrücklich zu den Peripheriegeräten, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden darf.
Die praktisch wichtigere Frage ist aber eine andere: Ist der Bildschirm überhaupt ein eigenes Wirtschaftsgut? Davon hängt ab, ob die 800-Euro-Grenze auf ihn allein angewendet wird oder auf den gesamten Arbeitsplatz.
- Steuerliche Nutzungsdauer
- 3 Jahre 1 Jahr über das Digital-Wahlrecht möglich
- Handelsrechtlich
- 3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
- Kategorie
- EDV & Kommunikation
- Fundstelle
- AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 Amtliche AfA-Tabelle
Abschreibung berechnen: Monitor / Bildschirm →
Selbstständig nutzbar ist er nicht
Ein Monitor ohne Rechner ist ein Stück Glas. Er ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, und genau das schließt ihn von der GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG aus. Der Bildschirm für 380 Euro ist also kein geringwertiges Wirtschaftsgut, auch wenn der Preis unter der Grenze liegt.
Das klingt nach einem Nachteil, ist in der Praxis aber meist keiner: Über das Digital-Wahlrecht landet er ohnehin in einem Jahr komplett im Aufwand. Der Unterschied liegt nur in der Begründung und darin, dass er ins Anlagenverzeichnis muss.
Rechner und Bildschirm als eine Einheit
Kaufst Du Rechner, Monitor, Tastatur und Maus zusammen als Arbeitsplatz, bilden sie ein einziges Wirtschaftsgut. Die Anschaffungskosten werden addiert, und die 800-Euro-Grenze wird auf die Summe angewendet. Ein Arbeitsplatz für 1.400 Euro ist damit kein GWG, auch wenn kein Einzelteil über 800 Euro kostet.
Umgekehrt gilt: Ersetzt Du später nur den Bildschirm, ist das eine eigene Anschaffung, die getrennt zu beurteilen ist. Der neue Monitor tritt nicht in die Restnutzungsdauer des alten Arbeitsplatzes ein, sondern bekommt seine eigene.
Der Zweitmonitor im Homeoffice
Beim häuslichen Arbeitsplatz ist der Monitor eines der wenigen Arbeitsmittel, bei denen die betriebliche Nutzung selten bestritten wird. Entscheidend ist wie immer der Anteil: Bei mindestens neunzig Prozent betrieblicher Nutzung ist der volle Abzug unproblematisch, darunter wird aufgeteilt.
Ein reiner Zweitmonitor am Arbeitsplatz ist dabei leichter zu begründen als das Gerät, das abends auch als Fernseher dient. Wer beides macht, sollte den privaten Anteil selbst schätzen und dokumentieren, statt auf Nachfrage zu improvisieren.
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Weitere Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Fundstelle | Rechnen |
|---|---|---|---|
| Betriebsfunkanlage | 11 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.13.4 | berechnen → |
| Desktop-PC / Workstation | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Dockingstation | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Drucker | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Faxgerät | 6 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.13.3 | berechnen → |
| Großrechner | 7 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.1 | berechnen → |
// FAQ
Häufige Fragen zu Monitor / Bildschirm
Kann ich einen Monitor als GWG sofort abschreiben?
Nein. Er ist nicht selbstständig nutzbar und erfüllt damit eine Grundvoraussetzung des § 6 Abs. 2 EStG nicht. Über das Digital-Wahlrecht kommst Du aber zum praktisch gleichen Ergebnis in einem Jahr.
Gilt das Ein-Jahres-Wahlrecht wirklich auch für Bildschirme?
Ja. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 nennt Peripheriegeräte ausdrücklich und führt Bildschirme in der Aufzählung mit auf.
Und wenn der Monitor zusammen mit dem Notebook gekauft wird?
Dann liegt in der Regel ein einheitliches Wirtschaftsgut vor und die Kosten werden zusammengerechnet. Getrennt zu behandeln ist er nur, wenn er zu einem anderen Zeitpunkt und unabhängig angeschafft wurde.
Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.