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Belegscanner abschreiben: 1 Jahr, und das ist hier der Normalfall

Der Scanner läuft in der AfA-Tabelle unter derselben Position wie Rechner und Peripherie, AV 6.14.3.2 mit drei Jahren. Seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zählt er zu den Peripheriegeräten, für die eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden darf.

Für den Beleg- oder Dokumentenscanner in der Buchhaltung ist das Ein-Jahres-Wahlrecht in der Praxis der Regelfall. Interessanter als die Zahl ist bei diesem Gerät ohnehin, was rundherum passiert: Ein Scanner steht selten allein, sondern am Anfang eines Prozesses.

Steuerliche Nutzungsdauer
3 Jahre 1 Jahr über das Digital-Wahlrecht möglich
Handelsrechtlich
3 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
Kategorie
EDV & Kommunikation
Fundstelle
AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 Amtliche AfA-Tabelle

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Selbstständig nutzbar ist er, anders als der Monitor

Ein Dokumentenscanner mit eigener Bedienung, Netzwerkanschluss und Zielordner funktioniert ohne einen bestimmten Rechner. Damit ist er selbstständig nutzbar und kann als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgezogen werden, wenn er höchstens 800 Euro netto kostet.

Bei einem reinen Flachbettscanner am USB-Kabel ist das weniger klar, weil er ohne Rechner nichts tut. In der Praxis wird er trotzdem regelmäßig als eigenes Wirtschaftsgut behandelt, weil er an beliebigen Rechnern einsetzbar ist. Der Monitor ist hier der Gegenfall: Er zeigt ohne Rechner nichts an.

Die Software gehört meist nicht dazu

Professionelle Belegscanner kommen häufig mit einer Erfassungs- oder Archivsoftware. Ist sie ohne den Scanner nicht nutzbar und nur mit ihm zusammen lizenziert, ist sie unselbstständiger Bestandteil und wird mitaktiviert.

Handelt es sich dagegen um eine eigenständige Lösung, etwa ein Dokumentenmanagement, das auch andere Quellen verarbeitet, ist sie ein eigenes immaterielles Wirtschaftsgut. Dann gelten für sie eigene Regeln, und geringwertiges Wirtschaftsgut kann sie gar nicht sein.

Was beim Scannen von Belegen zu beachten ist

Steuerlich ist das ersetzende Scannen erlaubt, das Papier darf nach dem Digitalisieren also vernichtet werden. Voraussetzung ist eine dokumentierte Verfahrensdokumentation nach den GoBD, in der beschrieben ist, wer wann wie scannt und wie die Übereinstimmung mit dem Original sichergestellt wird.

Das ist keine Frage der Abschreibung, entscheidet aber darüber, ob die Investition ihren Zweck erreicht. Ein Scanner ohne Verfahrensdokumentation digitalisiert Belege, die Du trotzdem weiter aufbewahren musst.

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Weitere Nutzungsdauern

Wirtschaftsgut Nutzungsdauer Fundstelle Rechnen
Betriebsfunkanlage 11 Jahre AfA-Tabelle AV 6.13.4 berechnen →
Desktop-PC / Workstation 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →
Dockingstation 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →
Drucker 3 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 berechnen →
Faxgerät 6 Jahre AfA-Tabelle AV 6.13.3 berechnen →
Großrechner 7 Jahre AfA-Tabelle AV 6.14.3.1 berechnen →

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// FAQ

Häufige Fragen zu Scanner

Fällt ein Multifunktionsgerät auch darunter?

Ein Gerät, das druckt, scannt und kopiert, ist ein einziges Wirtschaftsgut. Es wird nach seiner überwiegenden Funktion eingeordnet, in der Regel als Drucker beziehungsweise Peripheriegerät der Datenverarbeitung.

Kann ich einen Scanner für 600 Euro sofort abziehen?

Ja, sofern er selbstständig nutzbar ist. Dann liegt ein geringwertiges Wirtschaftsgut vor und die Kosten sind im Anschaffungsjahr komplett abziehbar. Über 800 Euro netto greift entweder das Ein-Jahres-Wahlrecht oder die Abschreibung über drei Jahre.

Wie ist ein Scanner im Mietmodell zu behandeln?

Reine Miete ist laufender Aufwand ohne Abschreibung. Bei Mietkauf oder bestimmten Leasinggestaltungen kann das Gerät Dir wirtschaftlich zuzurechnen sein, dann wird es aktiviert und abgeschrieben.

Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.