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Smartphone abschreiben: 5 Jahre, kein Digital-Wahlrecht
Das Smartphone ist der prominenteste Irrtum in der ganzen Abschreibungswelt. Weil für Computer, Notebooks und Tablets seit 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr möglich ist, gehen viele davon aus, dass das für das Diensthandy auch gilt. Tut es nicht.
Die AfA-Tabelle führt Mobilfunkendgeräte unter Position 6.13.2.2 mit fünf Jahren. Das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 zählt Telekommunikationsgeräte nicht zur Computerhardware. Damit bleibt es bei fünf Jahren, linear und monatsgenau ab dem Liefermonat.
- Steuerliche Nutzungsdauer
- 5 Jahre
- Handelsrechtlich
- 5 Jahre tatsächliche Nutzungsdauer, § 253 Abs. 3 HGB
- Kategorie
- EDV & Kommunikation
- Fundstelle
- AfA-Tabelle AV 6.13.2.2 Amtliche AfA-Tabelle
Abschreibung berechnen: Smartphone / Mobiltelefon →
Warum es in der Praxis trotzdem selten auffällt
Ein großer Teil der Diensthandys liegt unter 800 Euro netto und ist damit ein geringwertiges Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 2 EStG. Die Kosten sind dann ohnehin im Anschaffungsjahr komplett abziehbar, und die Nutzungsdauer spielt keine Rolle mehr.
Interessant wird es bei den teuren Modellen. Ein Spitzengerät für 1.300 Euro netto überschreitet die Grenze deutlich und muss über fünf Jahre verteilt werden, auch wenn es realistisch nach drei Jahren ersetzt wird. Wer eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend machen will, muss sie begründen können.
Privatnutzung und Verträge sauber trennen
Abgeschrieben wird nur das Gerät. Der Mobilfunkvertrag ist laufender Aufwand und hat mit der AfA nichts zu tun. Wird ein subventioniertes Gerät zusammen mit einem Vertrag bezogen, ist der auf das Gerät entfallende Anteil der Anschaffungspreis.
Nutzt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter das betriebliche Handy auch privat, ist das nach § 3 Nr. 45 EStG lohnsteuerfrei. Auf die Abschreibung wirkt sich das nicht aus, das Gerät bleibt vollständig Betriebsvermögen.
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Weitere Nutzungsdauern
| Wirtschaftsgut | Nutzungsdauer | Fundstelle | Rechnen |
|---|---|---|---|
| Betriebsfunkanlage | 11 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.13.4 | berechnen → |
| Desktop-PC / Workstation | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Dockingstation | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Drucker | 3 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.2 | berechnen → |
| Faxgerät | 6 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.13.3 | berechnen → |
| Großrechner | 7 Jahre | AfA-Tabelle AV 6.14.3.1 | berechnen → |
// FAQ
Häufige Fragen zu Smartphone / Mobiltelefon
Kann ich mein Smartphone trotzdem über ein Jahr abschreiben?
Nicht über das BMF-Wahlrecht für Computerhardware, das erfasst Smartphones nicht. Eine kürzere Nutzungsdauer wäre nur mit einer nachweisbar kürzeren tatsächlichen Nutzung begründbar.
Wie ist es bei einer Smartwatch?
Die steht in keiner der beiden Positionen ausdrücklich. In der Praxis wird sie meist wie ein Mobilfunkendgerät behandelt. Da sie fast immer unter der GWG-Grenze liegt, hat die Frage selten Auswirkungen.
Was passiert, wenn ich das Handy nach drei Jahren ausmustere?
Dann buchst Du den Restbuchwert im Jahr des Ausscheidens als Abgang aus. Der verbleibende Wert geht nicht verloren, er wirkt sich nur später aus als geplant.
Fachlicher Hinweis: Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Werte der AfA-Tabellen sind Anhaltspunkte, branchengebundene Tabellen können vorgehen, und bei gebrauchten Wirtschaftsgütern ist die Restnutzungsdauer zu schätzen. Rechtsstand 08/2026, Angaben ohne Gewähr.